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Kfz-Sachverständigenhonorar: Was bei Rechnungskürzungen und Rückforderungen der Versicherung zählt

pascalkuhn4
vor 15 Stunden
3 Min. Lesezeit

Die Haftpflichtversicherung kürzt die Gutachterrechnung oder fordert bereits gezahltes Honorar zurück: Für Kfz-Sachverständige stellt sich dann die Frage, wie sie ihre Vergütung durchsetzen und unberechtigte Rückforderungen abwehren können. Entscheidend sind eine klare Honorarvereinbarung, eine nachvollziehbare Abrechnung und die Unterscheidung zwischen dem vertraglichen Vergütungsanspruch und dem Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten.


Zwei im Newsletter von autorechtaktuell.de, KW 39/2026, besprochene Entscheidungen zeigen, worauf es dabei ankommt.


Rückforderung nach Regulierung: Die Honorarvereinbarung bleibt entscheidend

Nach dem Bericht über das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.09.2026 – 21 C 96/26 hatte ein Haftpflichtversicherer die Sachverständigenkosten zunächst reguliert. Anschließend verlangte er vom Sachverständigen aus abgetretenem Recht der Geschädigten einen Teil des Honorars zurück. Verschiedene Rechnungspositionen seien überhöht oder nicht erforderlich gewesen.


Die Klage blieb überwiegend erfolglos. Lediglich 11,00 Euro für Farbkopien sprach das Gericht dem Versicherer zu, weil deren tatsächlicher Anfall nicht hinreichend dargelegt worden war.


Der entscheidende Punkt: Ein Versicherer erhält durch die Abtretung nur diejenigen Ansprüche, die dem Geschädigten gegen den Sachverständigen tatsächlich zustehen. Die Behauptung, einzelne Kosten seien schadenersatzrechtlich nicht erforderlich gewesen, begründet für sich genommen noch keinen vertraglichen Rückzahlungsanspruch.


Zu unterscheiden sind deshalb zwei Fragen: Welches Honorar schuldet der Auftraggeber aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Sachverständigen? Und welchen Betrag muss der gegnerische Haftpflichtversicherer als Unfallschaden ersetzen? Diese Beträge müssen rechtlich nicht zwingend übereinstimmen.


Eine Kürzung im Schadenersatzverhältnis macht die Honorarvereinbarung nicht automatisch unwirksam. Im Regress muss vielmehr geprüft werden, auf welcher konkreten Grundlage der Auftraggeber eine Rückzahlung verlangen könnte. Ebenso wichtig bleibt, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und vereinbarungsgemäß berechnet wurden.


Klage aus abgetretenem Recht: Sachverständige müssen die Kosten begründen können

Eine andere Ausgangslage betrifft die gerichtliche Durchsetzung gekürzter Gutachterkosten durch den Sachverständigen selbst. Lässt er sich den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abtreten, macht er gegenüber dem Versicherer diesen Anspruch geltend.

Dabei kann sich der Sachverständige als Zessionar nicht auf das sogenannte Sachverständigenrisiko berufen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 klargestellt. Der Schutz des Geschädigten vor bestimmten Risiken einer für ihn nicht beherrschbaren Gutachtenerstellung lässt sich damit nicht ohne Weiteres für die eigene Honorardurchsetzung des Sachverständigen nutzen.

Die tatsächliche Entstehung und objektive Erforderlichkeit der streitigen Kosten müssen dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen werden. (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22)

Wie sich das auswirken kann, zeigt die im Newsletter dargestellte Entscheidung des Amtsgerichts Trier, angegeben mit Urteil vom 05.07.2026 – 8 C 1/26. Von eingeklagten 78,78 Euro restlichen Sachverständigenkosten wurden lediglich 25,30 Euro zugesprochen.

Das Grundhonorar akzeptierte das Gericht unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2024. Bei einzelnen Foto- und Schreibkosten sowie einer EDV-Pauschale nahm es dagegen Kürzungen vor.


Nebenkosten: Die konkrete Leistung muss erkennbar sein

Die Entscheidung aus Trier verdeutlicht, dass gerade Nebenkosten eine nachvollziehbare Erläuterung benötigen. Welche Funktion erfüllt ein zusätzliches Foto? Welche konkrete Leistung deckt eine EDV-Position ab? Welche Seiten und Leistungen liegen den Schreibkosten zugrunde?

Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Ausschluss bestimmter Rechnungspositionen. Die Bewertung eines Amtsgerichts im Einzelfall begründet keine bundesweit verbindliche Abrechnungsvorgabe.

Auch die softwaregestützte Erstellung von Kalkulationsseiten beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob und in welcher Höhe Kosten erstattungsfähig sind. Maßgeblich bleiben die konkrete Leistung, ihre Abgrenzung zum Grundhonorar und der jeweils geltend gemachte Anspruch. Ein pauschaler Hinweis auf die Nutzung von Software ersetzt diese Prüfung nicht.


Was Kfz-Sachverständige für ihre Praxis mitnehmen sollten


Eine belastbare Honorardurchsetzung beginnt bereits bei der Auftragserteilung:

  • Honorar transparent vereinbaren: Grundhonorar, Berechnungsgrundlage und gesonderte Nebenkosten sollten klar geregelt sein.

  • Leistungen dokumentieren: Zusätzliche Untersuchungen, Abfragen, Fotos und Auslagen sollten sich dem konkreten Auftrag zuordnen lassen.

  • Abrechnung nachvollziehbar gestalten: Die Rechnung muss zur Vereinbarung und zum tatsächlichen Leistungsumfang passen.

  • Abtretung prüfen: Wer aus abgetretenem Recht vorgeht, benötigt eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretungserklärung.

  • Kürzungen konkret beantworten: Entscheidend ist eine auf die beanstandete Position bezogene Begründung.


Die BVSK-Honorarbefragung kann dabei eine Orientierung und gerichtliche Schätzgrundlage bieten. Sie ist jedoch keine verbindliche Gebührenordnung und garantiert nicht die vollständige Erstattung jeder Rechnungsposition.

GKM unterstützt bei Honorarkürzungen und Regressforderungen

Ihre Gutachterrechnung wurde gekürzt oder ein Versicherer verlangt bereits gezahltes Honorar zurück? Wir prüfen die vertraglichen Grundlagen, die Abtretung und die konkret erhobenen Einwendungen. Wir unterstützen Kfz-Sachverständige bei der Durchsetzung offener Forderungen, der Abwehr unberechtigter Rückforderungen und der Gestaltung ihrer Auftrags- und Honorarunterlagen.


 
 
 

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