Rezeptforderungen: BGH stoppt unsaubere Abtretung – So können Apotheken und Abrechnungszentren rechtskonforme Lösungen finden
- Pascal Kuhn
- 26. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 7. Apr.
Die Abrechnung von Rezepten ist für Apotheken ein essenzieller Bestandteil des Tagesgeschäfts. Viele setzen auf Abrechnungszentren, um Forderungen gegenüber Krankenkassen effizient zu managen. Doch das aktuelle BGH-Urteil (IX ZR 181/23 mit Bezug auf IX ZR 181/23) bringt massive Veränderungen mit sich: Die Abtretung von Rezeptforderungen an Abrechnungszentren kann bei falscher Vertragsgestaltung unwirksam sein – die Weiterabtretung an Refinanzierer ist jedenfalls nicht ohne weiteres möglich.
Doch welche Risiken entstehen nun für Apotheken, Abrechnungszentren und Banken – und wie lassen sich rechtskonforme Lösungen gestalten?
Was das Urteil bedeutet für die Finanzierung von Rezeptforderungen
Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Rezeptforderungen können nur bei korrekter Vertragsgestaltung an Abrechnungszentren abgetreten werden.
Die Weiterabtretung zur Refinanzierung (z. B. an Banken) ist nicht ohne weiteres zulässig, was die Sicherheitenlage für die Bank enorm schwächt und die Refinanzierung gar unmöglich macht
In der Insolvenz eines Abrechnungszentrums könnten Apotheken ein Aussonderungsrecht zustehen – d. h. sie können ihre Forderungen aus der Insolvenzmasse zurückholen und Refinanzierer bleiben auf dem Schaden sitzen.
Der Kern des Problems liegt in den gesetzlichen Regelungen § 300 Abs. 2 SGB V (siehe auch § 302 Abs. 2 SGB V für sonstige Leistungserbringer), der nur die Verarbeitung von Rezeptdaten durch externe Abrechnungsstellen erlaubt – nicht aber eine unregulierte Weiterabtretung an Dritte. Damit kollidieren viele bisher gängige Finanzierungsmodelle mit der gesetzlichen Lage.
Lösungsansatz: Sicherheit für Apotheken, Abrechnungszentren und Banken
Damit Apotheken und Abrechnungszentren weiterhin liquide bleiben und Banken eine verlässliche Refinanzierungsbasis erhalten, bietet sich eine alternative Gestaltung an:
Einschränkung der Forderungsabtretung nach § 402 BGB
Apotheken können sich auf § 402 BGB berufen, um zu verhindern, dass Sozialdaten mit der Forderungsabtretung an Dritte übergehen.
Eine alternative Vertragsgestaltung kann sicherstellen, dass Abrechnungszentren weiterhin mit den Rezeptdaten arbeiten können, ohne diese samt Forderungen weiterzugeben.
Einsatz eines unabhängigen Treuhänders mit beruflicher Verschwiegenheit
Statt einer direkten Abtretung an eine refinanzierende Bank kann ein Sicherheitentreuhänder eingeschaltet werden.
Der Treuhänder muss eine Berufsverschwiegenheitspflicht haben (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), um den Schutz sensibler Sozialdaten zu gewährleisten.
Apotheken treten ihre Forderungen nicht direkt an Banken oder Abrechnungszentren ab, sondern an den Treuhänder, der die Forderungen verwaltet und als Sicherheit für die Bank fungiert.
So wird die Finanzierung der Apotheken gewährleistet, ohne dass eine unzulässige Weiterabtretung der Forderungen erfolgt.
Nutzung treuhänderischer Konten für Abrechnungsgelder
Um eine klare Trennung von Fremd- und Eigengeldern sicherzustellen, sollten Abrechnungszentren Treuhandkonten verwenden, auf denen nur Apothekengelder verwaltet werden.
So kann verhindert werden, dass im Falle einer Insolvenz der Abrechnungsdienstleister die Gelder in die Insolvenzmasse fallen.
Fazit: Rechtssicherheit durch alternative Finanzierungsmodelle
Das BGH-Urteil stellt die bisherige Praxis in der Rezeptabrechnung infrage. Apotheken, Abrechnungszentren und Banken müssen neue Wege finden, um Liquidität sicherzustellen, ohne gegen Datenschutz- oder Sozialrecht zu verstoßen. Durch den Ausschluss der Datenübertragung nach § 402 BGB und den Einsatz eines Sicherheitentreuhänders lässt sich eine rechtskonforme Lösung schaffen.
Jetzt ist es an der Zeit, bestehende Verträge zu prüfen und anzupassen – um sich zukunftssicher aufzustellen und Risiken zu vermeiden.
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